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ALG II Empfänger hat trotz Krankheit Meldepflicht

Leistungsträger darf Bescheinigung über Unfähigkeit zur Wahrnehmung des Meldetermins verlangen
Sofern seine Erkrankung es zulässt, muss sich auch ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitslosengeld II-Bezieher bei seinem Leistungsträger melden. Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.

Kein Anspruch auf medizinische Mehrleistungen für ALG II – Empfänger.

Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende sind gesetzlich krankenversichert und haben wie gesetzlich Krankenversicherte einen Anspruch auf die im SGB V vorgesehenen Leistungen. Damit besteht nach Ansicht des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2009 – L 19 B 31/09 AS ER, grundsätzlich kein Anspruch auf weitergehende Leistungen aus Mitteln der Grundsicherung für Arbeitssuchende.