Einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) zufolge trifft ALG II Empfänger auch ohne konkreten Missbrauchsverdacht die Pflicht, bei jeder Leistungsbeantragung ihre Kontoauszüge der letzten 3 Monate vorzulegen (Az.:B 4 AS 10/08 R).
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Schwärzen von Kontoauszügen
Kontoauszüge der letzten drei Monate und Vermieterbescheiningung sind
nicht Leistungserheblich und müssen daher bei Beantragung von
ALG II – Leistungen im Regelfall – nicht vorlegt werden. Urteil
