ALG II-Verordnung (ALG II-V) geändert
Kindergeld ist eigentlich Einkommen des Kindergeld-Berechtigten, wird beim ALG II aber wegen der Zweckbestimmung dem Kind zugeordnet, solange es das Kindergeld für seinen Bedarf benötigt.
ALG II-Verordnung (ALG II-V) geändert
Kindergeld ist eigentlich Einkommen des Kindergeld-Berechtigten, wird beim ALG II aber wegen der Zweckbestimmung dem Kind zugeordnet, solange es das Kindergeld für seinen Bedarf benötigt.
Einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) zufolge trifft ALG II Empfänger auch ohne konkreten Missbrauchsverdacht die Pflicht, bei jeder Leistungsbeantragung ihre Kontoauszüge der letzten 3 Monate vorzulegen (Az.:B 4 AS 10/08 R).
Aufwandsentschädigungen für Blutspenden sind kein zu berücksichtigendes Einkommen unter Hartz IV
Das Bundessozialgericht urteilte: Eine Einkommensteuererstattung ist als Einkommen bei der Berechnung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II zu berücksichtigen.