Nach dem seit 1.1.2007 geltenden § 22 Abs. 7 SGB II können die in dieser Regelung aufgezählten BAföG-, BAB-, Ausbildungs-geld-Bezieher einen Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung erhalten. § 22 Abs. 7 SGB II ist ei¬ne Sonderregelung.
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